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Datum
17.07.2019

Autounfall im Urlaub

Ob Mietwagen oder eigener Pkw. Wer in den Ferien mit dem Auto unterwegs ist, muss sich nicht nur Gedanken um den Versicherungsschutz machen. Was ist zu tun, wenn es zu einem Unfall kommt?

Autounfall im Urlaub
(Peter Stark/GettyImages)

Nach wie vor ist das Auto das beliebteste Verkehrsmittel, wenn es um die Fahrt in den Sommerurlaub geht. 55 Prozent bevorzugen den Wagen, hat eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov ergeben. 40 Prozent planen, per Flugzeug ans Reiseziel zu gelangen. Vor Ort geht‘s dann häufig mit dem Mietwagen weiter. Reisen per Pkw ist halt einfach bequem und flexibel. Auf alle Fälle sollten Autourlauber wissen, was zu tun ist, wenn es im Urlaub zu einem Unfall kommt. Zur Reisevorbereitung ein paar Tipps:

Grüne Karte

Auf diesem Dokument stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung. Sie dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung und wird kostenlos vom jeweiligen Kfz-Versicherer ausgegeben. In den EU-Staaten plus Schweiz, Serbien, Norwegen, Island und Liechtenstein wird dieser Nachweis bei einem Unfall nicht mehr gebraucht, kann aber hilfreich sein, so der ADAC. In anderen Ländern wie z.B. Türkei oder Russland ist die Grüne Karte Pflicht. Im Zweifel fragen Urlauber vor dem Start bei ihrem Kfz-Versicherer nach, ob sie das Dokument für Ihr Reiseland brauchen.

Wenn es im Ausland kracht

Zur Schadenregulierung sind Name und Anschrift des Fahrers beziehungsweise des Halters erforderlich, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsscheinnummer sowie ggf. die Nummer der Grünen Karte. Der „Europäische Unfallbericht“ hilft, den Unfall genau zu dokumentieren. Entsprechende Vordrucke sollten Autoreisende daher zur Sicherheit im Handschuhfach haben (kostenlos zum Download unter anderem beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ).

Die Polizei sollte der Urlauber in jedem Fall rufen, wenn es Verletzte oder Streit mit dem Unfallgegner gibt, der Sachschaden hoch ist, kein Versicherungsnachweis vorliegt oder Unfallflucht begangen wurde.

Wenn es in einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein gekracht hat, können deutsche Urlauber ihre Ansprüche in Deutschland geltend machen. Beim kostenlosen Zentralruf der Deutschen Autoversicherer (Tel. 0800 25 02 600) lässt sich herausfinden, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Es gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllands. In den meisten Ländern außerhalb der EU muss man sich dagegen direkt an die ausländische Versicherung wenden.

Tipp: Der ADAC hat die jeweiligen Regeln für verschiedene Länder übersichtlich zusammengestellt.

Mallorca- oder Traveller-Police für Mietwagen

Dahinter verbergen sich spezielle Zusatzversicherungen für Mietwagen. Hintergrund: Im Ausland gelten für die Haftpflichtversicherung teilweise wesentlich geringere Deckungssummen als in Deutschland. Bei schweren Sach- und Personenschäden reichen sie eventuell nicht aus. Durch den Zusatz ist der Mietwagen entweder mit der gleichen Versicherungssumme wie das heimische Auto haftpflichtversichert oder zumindest mit der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Summe von 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und 1 Millionen bei Sachschäden. Mit weltweiter Gültigkeit, zum Beispiel in den USA, heißt der Schutz Traveller-Police. Teilweise sind diese Zusätze ohnehin bereits bei der eigenen Autoversicherung inklusive oder als kostenfreie Service-Leistung dabei, wenn der Mietwagen mit bestimmten Kreditkarten bezahlt wird. Am besten also vor der Reise einmal nachfragen.

Kaskoschutz für den Mietwagen

Selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug, Diebstahl und Vandalismus werden nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen. Hierfür ist der Abschluss einer Kaskoversicherung notwendig. Wer für den Schadensfall mit einem Mietwagen rundum abgesichert sein will, sollte deshalb eine Vollkaskoversicherung ohne oder mit geringer Selbstbeteiligung abschließen. Die schließt dann zum Beispiel auch Schäden an Reifen, den Felgen, dem Unterboden, am Dach sowie durch Steinschlag und Diebstahl ein. Wichtig: Nur die im Mietvertrag angegebenen Personen dürfen das Fahrzeug steuern. Fahren andere, erlischt der Versicherungsschutz.

Müssen Mietwagen-Extras sein?

Für individuelle Sonderausstattungen fallen in aller Regel Zusatzkosten an. Beispiele sind Navigationsgerät, Kindersitze oder „Einwegmieten“, also die Rückgabe an einem anderen Ort. Auch ein Zweitfahrer kann die Miete erhöhen, insbesondere wenn er noch unter 25 Jahre alt ist. Hier gilt es also, genau ins Kleingedruckte zu schauen.

Unfall mit einem Mietwagen

In dem Fall sollten die Fahrer zum einen direkt die Autovermietung anrufen. Auf Nummer sicher geht zum anderen, wer die Polizei verständigt. Oft ist das nach den Vertragsbedingungen des Verleihers sogar Pflicht. Im Handschuhfach des Mietwagens liegt meist ein Unfallprotokoll, dass der Fahrer ausfüllt und dem Vermieter später vorlegt. Sinnvoll ist zudem, Fotos von den entstandenen Schäden und der Unfallumgebung zu machen.

Bei Rückgabe des beschädigten Mietwagens wird ein Schadensbericht angefertigt. Eine Kopie dieses Berichts und des Unfallprotokolls sowie den Mietvertrag und den Nachweis über die Zahlung einer Kaution bewahren die Unfallbeteiligten unbedingt auf. Die Dokumente sind wichtig für die spätere Schadensabwicklung. Auch wenn der Fahrer für den Mietwagen eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung gebucht hat, kann es übrigens sein, dass der Vermieter zunächst einen Teil der Kaution einbehält. Dieses Geld gibt es dann später vom Mietwagenvermittler zurück, über den gebucht wurde.

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